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   OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13   

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OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13 (https://dejure.org/2014,3303)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2014 - 10 UF 192/13 (https://dejure.org/2014,3303)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2014 - 10 UF 192/13 (https://dejure.org/2014,3303)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat daher auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, sie von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar diese Aufgabe selbst zu übernehmen (BVerfGE 24, 119, 144; BVerfGE 60, 79, 81).

    Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 81).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Sie können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfG, FamRZ 2008, 492).

    Es gehört nämlich nicht zur Aufgabe des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen (BVerfG, FamRZ 2008, 492).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat daher auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, sie von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar diese Aufgabe selbst zu übernehmen (BVerfGE 24, 119, 144; BVerfGE 60, 79, 81).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2010, 528; FamRZ 2010, 713).Nur dann, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, die Gefahr für das Kind abzuwenden, sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, zulässig.
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2010, 528; FamRZ 2010, 713).Nur dann, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, die Gefahr für das Kind abzuwenden, sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, zulässig.
  • OLG Saarbrücken, 19.10.2009 - 6 UF 48/09

    Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Anordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Naumburg, 18.10.2006 - 14 UF 89/05

    Vorbereitende Maßnahmen vor Rückgabe eines Kindes von Pflegefamilie an einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13
    Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2023 - 13 UF 39/23
    Vielmehr ist von einer Entscheidung nach § 1680 Abs. 3 BGB nur abzusehen, wenn sich der Elternteil seinerseits - am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB - nicht willens oder in der Lage erweist, die elterliche Sorge so wahrzunehmen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht zu befürchten ist (BVerfG NZFam 2017, 795; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, BeckRS 2014, 04895; BeckOGK/Theile, 1.9.2021, § 1680 BGB Rn. 18).
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